Bürgergemeinschaften und Eigenverbraucher bekommen günstigere Bedingungen
Brüssel - Die neue europäische Richtlinie zur "Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen" ist seit 24.12.2018 in Kraft. Kleinerzeuger und Bürgergemeinschaften bekommen erheblich günstigere Bedingungen.
Das europäische Parlament hat am 11. Dezember 2018 die neue „Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ beschlossen. Sie war wohl als Weihnachtsgeschenk gedacht, denn man ließ sie am 24. Dezember in Kraft treten. Hält der Inhalt was der Titel verspricht? Wir denken schon. Hier die wichtigsten Neuregelungen:
1. Für Energie, die „an Ort und Stelle“ verbraucht wird, sollen die Mitgliedstaaten keine Abgaben, Umlagen oder Gebühren erheben. Das gilt bis zu 30 kW installierter Leistung.
Falls selbsterzeugter Strom nach einem nationalen Gesetz gefördert wird, kann er zwar mit einer Umlage belastet werden; diese darf aber nicht „die Wirtschaftlichkeit untergraben.“
2. Eigenverbraucher dürfen ihren überschüssigen Strom direkt, über Aggregatoren oder über Erzeugerplattformen verkaufen.
3. Die Richtlinie sieht außerdem die Möglichkeit zum „kollektiven Eigenverbrauch“ in Mehrparteiengebäuden und Gebäudekomplexen vor.
4. Erstmals verankert das europäische Recht „Erneuerbare Energien Gemeinschaften“ als eigenständige Wirtschaftsakteure.
Ihre Tätigkeit soll „keinem rein kommerziellen Zweck dienen,“ sondern primär „den Nutzen der Mitglieder und der Umgebung in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht fördern.“
Die Kontrolle des Betriebs soll durch Anteilseigner und Mitglieder erfolgen, die in der Nähe ansässig sind.
Alles in allem ist damit für die Bürgerenergie eine stabile Rechtsgrundlage geschaffen!
5. Die Bürgergemeinschaften haben ebenso wie die Eigenverbraucher das Recht, Energie nicht nur zu erzeugen, sondern auch zu speichern, innerhalb der Mitglieder zu teilen oder an Dritte zu verkaufen.
6. An zwei Stellen geht die neue Richtlinie zum Schutz der Bürgergemeinschaften sogar vom „soll“ zu deutlicheren Formulierungen über:
• Bei Ausschreibungen „sind“ die Spezifika von Bürgergemeinschaften besonders zu berücksichtigen.
• Die Kooperation der Verteilnetzbetreiber mit den Gemeinschaften zur Ermöglichung von Energietransfers und Informationszugängen „ist sicherzustellen.“
7. Bei Ausschreibungen können die Mitgliedstaaten „kleine Anlagen“ und Demonstrationsprojekte künftig ausnehmen. Außerdem erlaubt die Richtlinie „regionale Diversifizierung.“
Das ist für Süddeutschland bei Windstrom-Ausschreibungen besonders wichtig.
8. Schließlich löst das europäische Recht endlich die Speicherproblematik: Mit Eigenerzeugungsanlagen zusammengeschaltete Speicher sollen ohne Doppelbelastung durch Gebühren, Abgaben und Netzentgelte betrieben werden dürfen.
An dieser Stelle müssen wir etwas Wasser in den Wein gießen. Nach dem Brüsseler Kompromiss haben die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2021 Zeit, die Richtlinie „entsprechend nationaler Gegebenheiten“ umzusetzen. Deutschland trat in den europäischen Verhandlungen gegenüber der dezentralen Bürgerenergie als Bremser auf. Deshalb wird noch viel Druck auf die Bundesregierung nötig sein, damit das neue europäische Recht in unserem Land ohne Abstriche wirksam wird.
Hier können Sie den Beitrag abrufen: 190114-Neuer Europäischer Rechtsrahmen für erneuerbare Energien
Danke 🙂