München, 14.2.2019 - 18,4 % der bayerischen Wahlberechtigten verlangen mit Ihrer Unterschrift für das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ mehr Naturschutz. In der Landwirtschaft besteht die Sorge, dass gesetzlich vorgeschriebene Bewirtschaftungsauflagen automatisch zum Verlust von Fördergeldern führen. Am Beispiel der jetzt geforderten verpflichtenden Gewässerrandstreifen lässt sich die Rechtslage gut ablesen.
Art. 4 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten negativ veränderte Gewässer zu schützen und zu verbessern, um ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand zu erreichen. Eine der wirksamsten Maßnahmen dafür sind Randstreifen mit dauerhaftem Bewuchs entlang der Ufer.
Für die Entschädigung betroffener Landwirte greift analog die Rechtslage der FFH-Richtlinie. Dort ist in Art. 6 Abs. 2 ein Verschlechterungsverbot verankert. Das haben die Eigentümer hinzunehmen. Daraus folgte jedoch keine Verpflichtung, aktive Maßnahmen zur Erreichung der Erhaltungsziele eines Gebietes durchzuführen. Deshalb sind auch bei Gewässerrandstreifen alle Maßnahmen, die zur Erreichung eines guten ökologischen Potenzials führen, entschädigungsfähig. Das gilt zum Beispiel für das periodische Mähen des Grünstreifens und die Abfuhr des Materials sowie alle anderen Maßnahmen. Selbstverständlich können Vorkehrungen zur Erreichung des Schutzzwecks auch in pauschaler Form honoriert werden. Künftig ist dafür neben den aufgewendeten Kosten eine Anreizkomponente möglich, wenn der nationale Strategieplan das vorsieht.
Die Europäische Kommission bekräftigt diese Rechtsposition erneut in ihrem Vorschlag zur Agrarförderung nach 2020. Er enthält eine Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung und darüber hinaus Standards für den guten ökologischen Zustand. Als Standard Nummer 4 zur Gewährung von Zahlungen führt die Kommission die „Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen“ auf.
Die Behauptung, gesetzliche Sicherungen von Gewässerrandstreifen oder ähnliche Auflagen würden künftig alle Entschädigungen an die Landwirte ausschließen, haben also im europäischen Recht keine Grundlage!
Fordern und Fördern greift überall
Die verpflichtende Anlage von Gewässerrandstreifen wurde in der Bundesrepublik Deutschland von allen Bundesländern mit Ausnahme Bayerns bereits landesrechtlich umgesetzt. Nach dem bayerischen Wassergesetz Art. 21 „können Gewässerrandstreifen durch Verträge mit den Grundstückseigentümern festgelegt werden“. Die bisherige Entschädigung dafür beträgt 46 Cent/Jahr, bezogen auf einen Meter Uferlänge.
Das Prinzip des Forderns und Förderns gilt in allen Bereichen der Politik. In der sozialen Fürsorge sowie im Umgang mit Flüchtlingen und Arbeitslosen wird es konsequent angewandt. Genauso muss es aber auch in der Wirtschafts- und Umweltpolitik gelten!
Josef Göppel
Vorsitzender des Deutschen Verbands für Landschaftspflege
Hier kann der Beitrag abgerufen werden: 190214-Entschädigung-Landwirtschaft