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Reise durch Benin an Afrikas Westküste

Cotonou/Benin - März 2019 -

Der Staat Benin an der Westküste Afrikas ist etwa so groß wie Bayern und Baden-Württemberg. In der Küstenebene herrscht Aufbruchstimmung, im Hinterland bittere Armut. Bei dieser Reise standen für Josef Göppel vor allem Verbesserungen für das Los der Frauen im Mittelpunkt. Hier sein Bericht dazu: Erwartungen

English version: expectations
Version en français: expectatives

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München, 14.2.2019 - 18,4 % der bayerischen Wahlberechtigten verlangen mit Ihrer Unterschrift für das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ mehr Naturschutz. In der Landwirtschaft besteht die Sorge, dass gesetzlich vorgeschriebene Bewirtschaftungsauflagen automatisch zum Verlust von Fördergeldern führen. Am Beispiel der jetzt geforderten verpflichtenden Gewässerrandstreifen lässt sich die Rechtslage gut ablesen.

Art. 4 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten negativ veränderte Gewässer zu schützen und zu verbessern, um ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand zu erreichen. Eine der wirksamsten Maßnahmen dafür sind Randstreifen mit dauerhaftem Bewuchs entlang der Ufer.

Für die Entschädigung betroffener Landwirte greift analog die Rechtslage der FFH-Richtlinie. Dort ist in Art. 6 Abs. 2 ein Verschlechterungsverbot verankert. Das haben die Eigentümer hinzunehmen. Daraus folgte jedoch keine Verpflichtung, aktive Maßnahmen zur Erreichung der Erhaltungsziele eines Gebietes durchzuführen. Deshalb sind auch bei Gewässerrandstreifen alle Maßnahmen, die zur Erreichung eines guten ökologischen Potenzials führen, entschädigungsfähig. Das gilt zum Beispiel für das periodische Mähen des Grünstreifens und die Abfuhr des Materials sowie alle anderen Maßnahmen. Selbstverständlich können Vorkehrungen zur Erreichung des Schutzzwecks auch in pauschaler Form honoriert werden. Künftig ist dafür neben den aufgewendeten Kosten eine Anreizkomponente möglich, wenn der nationale Strategieplan das vorsieht.

Die Europäische Kommission bekräftigt diese Rechtsposition erneut in ihrem Vorschlag zur Agrarförderung nach 2020. Er enthält eine Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung und darüber hinaus Standards für den guten ökologischen Zustand. Als Standard Nummer 4 zur Gewährung von Zahlungen führt die Kommission die „Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen“ auf.

Die Behauptung, gesetzliche Sicherungen von Gewässerrandstreifen oder ähnliche Auflagen würden künftig alle Entschädigungen an die Landwirte ausschließen, haben also im europäischen Recht keine Grundlage!

Fordern und Fördern greift überall

Die verpflichtende Anlage von Gewässerrandstreifen wurde in der Bundesrepublik Deutschland von allen Bundesländern mit Ausnahme Bayerns bereits landesrechtlich umgesetzt. Nach dem bayerischen Wassergesetz Art. 21 „können Gewässerrandstreifen durch Verträge mit den Grundstückseigentümern festgelegt werden“. Die bisherige Entschädigung dafür beträgt 46 Cent/Jahr, bezogen auf einen Meter Uferlänge.

Das Prinzip des Forderns und Förderns gilt in allen Bereichen der Politik. In der sozialen Fürsorge sowie im Umgang mit Flüchtlingen und Arbeitslosen wird es konsequent angewandt. Genauso muss es aber auch in der Wirtschafts- und Umweltpolitik gelten!

Josef Göppel
Vorsitzender des Deutschen Verbands für Landschaftspflege

Hier kann der Beitrag abgerufen werden: 190214-Entschädigung-Landwirtschaft

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Bürgergemeinschaften und Eigenverbraucher bekommen günstigere Bedingungen

Brüssel - Die neue europäische Richtlinie zur "Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen" ist seit 24.12.2018 in Kraft. Kleinerzeuger und Bürgergemeinschaften bekommen erheblich günstigere Bedingungen.

Das europäische Parlament hat am 11. Dezember 2018 die neue „Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ beschlossen. Sie war wohl als Weihnachtsgeschenk gedacht, denn man ließ sie am 24. Dezember in Kraft treten. Hält der Inhalt was der Titel verspricht? Wir denken schon. Hier die wichtigsten Neuregelungen:

1. Für Energie, die „an Ort und Stelle“ verbraucht wird, sollen die Mitgliedstaaten keine Abgaben, Umlagen oder Gebühren erheben. Das gilt bis zu 30 kW installierter Leistung.
Falls selbsterzeugter Strom nach einem nationalen Gesetz gefördert wird, kann er zwar mit einer Umlage belastet werden; diese darf aber nicht „die Wirtschaftlichkeit untergraben.“

2. Eigenverbraucher dürfen ihren überschüssigen Strom direkt, über Aggregatoren oder über Erzeugerplattformen verkaufen.

3. Die Richtlinie sieht außerdem die Möglichkeit zum „kollektiven Eigenverbrauch“ in Mehrparteiengebäuden und Gebäudekomplexen vor.

4. Erstmals verankert das europäische Recht „Erneuerbare Energien Gemeinschaften“ als eigenständige Wirtschaftsakteure.
Ihre Tätigkeit soll „keinem rein kommerziellen Zweck dienen,“ sondern primär „den Nutzen der Mitglieder und der Umgebung in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht fördern.“
Die Kontrolle des Betriebs soll durch Anteilseigner und Mitglieder erfolgen, die in der Nähe ansässig sind.

Alles in allem ist damit für die Bürgerenergie eine stabile Rechtsgrundlage geschaffen!

5. Die Bürgergemeinschaften haben ebenso wie die Eigenverbraucher das Recht, Energie nicht nur zu erzeugen, sondern auch zu speichern, innerhalb der Mitglieder zu teilen oder an Dritte zu verkaufen.

6. An zwei Stellen geht die neue Richtlinie zum Schutz der Bürgergemeinschaften sogar vom „soll“ zu deutlicheren Formulierungen über:
• Bei Ausschreibungen „sind“ die Spezifika von Bürgergemeinschaften besonders zu berücksichtigen.
• Die Kooperation der Verteilnetzbetreiber mit den Gemeinschaften zur Ermöglichung von Energietransfers und Informationszugängen „ist sicherzustellen.“

7. Bei Ausschreibungen können die Mitgliedstaaten „kleine Anlagen“ und Demonstrationsprojekte künftig ausnehmen. Außerdem erlaubt die Richtlinie „regionale Diversifizierung.“
Das ist für Süddeutschland bei Windstrom-Ausschreibungen besonders wichtig.

8. Schließlich löst das europäische Recht endlich die Speicherproblematik: Mit Eigenerzeugungsanlagen zusammengeschaltete Speicher sollen ohne Doppelbelastung durch Gebühren, Abgaben und Netzentgelte betrieben werden dürfen.

An dieser Stelle müssen wir etwas Wasser in den Wein gießen. Nach dem Brüsseler Kompromiss haben die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2021 Zeit, die Richtlinie „entsprechend nationaler Gegebenheiten“ umzusetzen. Deutschland trat in den europäischen Verhandlungen gegenüber der dezentralen Bürgerenergie als Bremser auf. Deshalb wird noch viel Druck auf die Bundesregierung nötig sein, damit das neue europäische Recht in unserem Land ohne Abstriche wirksam wird.

Hier können Sie den Beitrag abrufen: 190114-Neuer Europäischer Rechtsrahmen für erneuerbare Energien

 

05.11.2018 - Täglich verschwinden in Bayern 10 Hektar atmender Erde unter Straßen, Parkplätzen und Gebäuden. Besonders die ausufernden Gewerbehallen machten den Flächenverbrauch zu einem beherrschenden Thema der Landtagswahl. Die Grünen konnten als Initiatoren eines Volksbegehrens gegen Betonflut das Rekordergebnis von 17,6 % einfahren. Der CSU nahmen sie damit nicht nur Stimmen ab, sondern auch die Meinungsführerschaft beim Thema Heimat. Die Mehrheit der bayerischen Bevölkerung will einerseits kulturelle Offenheit und gleichzeitig einen behutsameren Umgang mit dem Land.

Die neue bayerische Regierung will nun "eine Richtgröße für den Flächenverbrauch von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz anstreben." Das ist zweifellos ein bedeutender Schritt nach vorn. Er ist aber nur dann etwas wert, wenn die Richtgröße verbindlich eingehalten wird. Dafür liegt ein konkreter Vorschlag vor. Jeden Tag auf den Autobahnen erleben wir, wie wirkungslos die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bleibt.

18.10.2018 - Unterstützt von Fachleuten legt Josef Göppel einen Vorschlag für ein Flächenmanagement in Bayern vor, das die Kritik des Verfassungsgerichts am Volksbegehren "Betonflut eindämmen" aufgreift.

Hier geht's zum Konzept: Flächenmanagement-Bayern